§ 31 MntDBwVVDV
Abschlusslehrgang
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(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der täglichen Arbeit anzuwenden.
Suchhilfen: Abschlusslehrgang absolvieren, Lehrgang beenden, Kenntnisse anwenden, Vertiefende Schulung, Praktische Ausbildung ergänzen, Befähigung für tägliche Arbeit, solvieren, enden, wenden, bildung, gänzen, fähigung