§ 21 MntDBwVVDV
Ausbildungsleitungen
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(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie stellen die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicher.
Suchhilfen: Ausbildungsorganisation sicherstellen, Ausbildungsleitung bestimmen, Ausbildungsplanung leiten, Ausbildungsaufsicht übernehmen, bildungsleitung, stimmen, bildungsplanung, nehmen