§ 8 MntDAIVVDV
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
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(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- bürgerliches Recht,
- 4.
- Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere
- a)
- allgemeines Beamtenrecht,
- b)
- Besoldungsrecht,
- c)
- Beihilferecht,
- d)
- Reisekostenrecht,
- e)
- Arbeits- und Tarifrecht,
- f)
- Personalvertretungsrecht,
- 5.
- öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
- a)
- Haushalts- und Rechnungswesen,
- b)
- Kassenrecht,
- c)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- d)
- Controlling,
- 6.
- Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
- a)
- Aufbau der Bundesverwaltung,
- b)
- innerbehördliche Organisation,
- 7.
- Informationstechnik,
- 8.
- Vergaberecht,
- 9.
- Kommunikation und Kooperation,
- 10.
- Gesundheitsmanagement.
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
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