§ 10 MMilchPulvAbsV
Verpflichtete Personen
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Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Suchhilfen: Beauftragten bestellen, Vertretung benennen, Pflicht erfüllen, Stellvertretung beantragen, Verpflichtete Person bestimmen, Auftragnehmer benennen, Anzeige an Behörde, auftragten, stellen, tretung, nennen, füllen, antragen, stimmen