§ 3 MittelweserG

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Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.

Suchhilfen: Austauschgrundstück, Flächenaustausch, Grundstücksentnahme Entschädigung, Natur­entschädigung, Landtausch bei Enteignung, Entschädigungsland, schädigung, eignung