§ 68 3. WOMitbestG

Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang

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(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in dem Wahlgang zu wählen sind.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.

Suchhilfen: einziger Wahlvorschlag, Delegiertenwahl ohne Gegenkandidaten, Wahlgang mit nur einem Vorschlag, Betriebswahlvorstand Feststellung, Delegierte bestimmen, Wahlvorschlag automatisch gewählt, Wahl ohne Gegenkandidaten, kandidaten, stimmen