§ 15 3. WOMitbestG
Abstimmungsausschreiben
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(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 4.
- die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
- 5.
- dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
- 6.
- den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
- 1.
- Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 2.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 19 Abs. 3 beschlossen ist;
- 3.
- dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 4.
- die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Wahlbenachrichtigung verschicken, Stimmabgabe Termin festlegen, Betriebswahlunterlagen informieren, Wahlteilnahme nur für Wählerliste, Mindestbeteiligung festlegen, Mehrheitsbeschluss Voraussetzung, schicken, triebswahlunterlagen, aussetzung