§ 6 2. WOMitbestG
Mitteilungspflicht
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(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen, den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und den Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
Suchhilfen: Wahlvorstand melden, Mitgliederliste mitteilen, Anschrift bekanntgeben, Unternehmenswahlvorstand benachrichtigen, Wahlvorstand Benachrichtigung, Mitteilungspflicht Wahlvorstand, teilen, kanntgeben, nachrichtigen, nachrichtigung