§ 53 2. WOMitbestG
Aufbewahrung der Wahlakten
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Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
Suchhilfen: Wahlunterlagen fünf Jahre, Betriebswahlunterlagen sichern, triebswahlunterlagen