§ 67 1. WOMitbestG

Ausnahme

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Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter den in § 50 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).

Suchhilfen: Ausnahme bei Aufsichtsratwahl, Mitbestimmung Ausnahmeregelung, Wahlunterbrechung wegen Delegierten, Ausnahme von Unterabschnitt 1‑7, bestimmung, nahmeregelung