§ 6 1. WOMitbestG
Mitteilungspflicht
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Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
Suchhilfen: Betriebswahlvorstand melden, Mitteilungspflicht Vorstand, Namen Mitglieder mitteilen, Gewerkschaften informieren, Betriebsrat Wahlvorstand benachrichtigen, Vorstandsanmeldung an Unternehmen, Mitteilung von Anschrift, Betriebsrat Wahlmitteilung, teilen, nachrichtigen, standsanmeldung, nehmen, teilung