§ 8 MISSAufstV
Modul der Vertiefungsrichtung
📖
↗ Links
(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.
Suchhilfen: Vertiefungsrichtung wählen, Modulhandbuch einsehen, Leistungspunkte erhalten, Ausbildung Modul Beamte, Weiterbildung im öffentlichen Dienst, Modul der Vertiefungsrichtung, Lehrgangsmodul auswählen, tiefungsrichtung, sehen, halten, bildung