§ 2 MISSAufstV
Ziele
↗ Links
(1) Das Studium vermittelt die notwendigen wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Nachrichtendienste und anderer Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen in den Nachrichtendiensten und in anderen Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten, gerecht zu werden.
Suchhilfen: Studium Nachrichtendienste, Ausbildung Sicherheitsbehörde, Kompetenzentwicklung Beamte, Methodenvermittlung Verwaltung, Höherer Verwaltungsdienst, Sicherheitsbehörde Studium, bildung, waltung