§ 14 MindZV
Anzeigepflicht
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Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.
Suchhilfen: Rückstellungsgrenze melden, Versicherungsaufsicht informieren, Aufsichtsbehörde benachrichtigen, Versicherungsunternehmen Anzeigepflicht, nachrichtigen, sicherungsunternehmen