§ 9 MilzbRbV
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Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Rauschbrand Rinder, Verdacht Rauschbrand, Tierseuche Schutzmaßnahmen, Behörde Anordnung Tierseuche, Rindseuche Kontrolle, Rauschbrand Meldung, ordnung