§ 2 MilchtAusbStEignV

Ausnahmeregelung

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Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.

Suchhilfen: Ausbildungsstätte nicht geeignet, Ausbildungsverbund, Berufliche Handlungsfähigkeit sichern, Ausnahme für fehlende Ausbildungsinhalte, Anerkannte Ausbildungsstätte finden, Ausbildungsmaßnahmen extern, bildungsmaßnahmen