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Gesetze/ MilchSoPrG

§ 8 MilchSoPrG

Aufbringen der Mittel

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Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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