§ 7 MilchQuotV
Überschussabgabe
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Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe
- 1.
- im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und
- 2.
- im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufsquote überschreiten.
Suchhilfen: Milchüberschuss abgeben, Milchquoten überschreiten, Überschussabgabe Milch, Milcherzeuger Abgabe, Direktverkauf Milch Abgabe, Anlieferungsquote überschreiten, geben, schreiten