§ 55 MilchQuotV

Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten

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(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.

(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.

Suchhilfen: Milchquote erhöhen, temporäre Quote übertragen, Milchquotenverpachtung, Quote nach Erhöhung behalten, dauerhafte Übertragung vereinbaren, zeitweise Milchquote übernehmen, Quote nach Zeitübertragung behalten, höhen, tragen, höhung, halten, tragung, einbaren, nehmen