§ 36 MgVG

Übergangsvorschrift

📖

Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

Suchhilfen: Übergangsregelung Fusion, alte Rechtslage anwenden, Grenzüberschreitende Fusion, Verschmelzung Übergangsbestimmung, gangsregelung, wenden, schmelzung, gangsbestimmung