§ 1 MFBAProMediaFPrV
Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media“ und „Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
- 1.
- Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen kann,
- 2.
- sich einstellen kann auf
- a)
- Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion,
- b)
- neue Strukturen der Arbeitsorganisation und
- c)
- neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements sowie
- 3.
- den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitgestalten kann.
- 1.
- Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print-, Digital- und intermedialen Medienprodukten; Mitwirken bei der Entwicklung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte; Vorbereiten von Investitionsentscheidungen; Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes;
- 2.
- Beurteilen, Planen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen der Print- und Digitalmedienproduktion unter Berücksichtigung intermedialer Gesichtspunkte; Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln; Beurteilen von Produktionsergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen;
- 3.
- Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien; Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten rechtlicher Vorschriften;
- 4.
- Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwenden von Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung;
- 5.
- Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des Personaleinsatzes und einer systematischen Personalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Festlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.
(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Media“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte Medienfachwirtin“ vorangestellt.