§ 3 MetblMstrV – Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Metallblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MetblMstrV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 92 V v. 18.1.2022 I 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026