§ 3 MetblMstrV – Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Metallblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MetblMstrV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 92 V v. 18.1.2022 I 39

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026