Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Metallbildners und der Metallbildnerin wird nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 7 „Metallbildner“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Gürtlertechnik,
- b)
- Metalldrücktechnik oder
- c)
- Ziseliertechnik sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen,
- 2.
- manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen,
- 3.
- Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung,
- 4.
- Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen,
- 5.
- Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren,
- 6.
- Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken,
- 7.
- Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen,
- 8.
- Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden und
- 9.
- Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen.
- 1.
- Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen,
- 2.
- Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern,
- 3.
- Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung sowie
- 4.
- Herstellen von Spezialwerkzeugen.
- 1.
- Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern sowie
- 2.
- Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen.
- 1.
- Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen,
- 2.
- gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen,
- 3.
- Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie
- 4.
- Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 4.
- Umweltschutz.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag statt.
- 1.
- auf Grundlage von technischen Unterlagen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- Werkstücke durch Bohren und Trennen sowie manuelles Biegen, Kanten, Feilen und Schleifen zu bearbeiten,
- 3.
- Gewinde zu schneiden und Werkstücke durch Verschrauben zu verbinden,
- 4.
- Werkstücke durch Kleben oder Löten zu verbinden,
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 7.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 10 Inhalt von Teil 2
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen,
- 3.
- Technologie und Arbeitsplanung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist der Prüfling in der Fachrichtung zu prüfen, in der er ausgebildet worden ist.
- 1.
- aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
- 4.
- ein mehrteiliges Werkstück mit gürtlertechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,
- 5.
- die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 7.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
- 4.
- ein mehrteiliges Werkstück mit mindestens einem rotationssymmetrischen Hohlkörper mit metalldrücktechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,
- 5.
- die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 7.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
- 4.
- ein mehrteiliges Werkstück mit ziseliertechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,
- 5.
- die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 7.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(5) Der Kundenauftrag besteht aus der Anfertigung eines Prüfungsstücks. Vor der Anfertigung soll der Prüfling zwei Entwürfe für das Prüfungsstück erstellen und dem Prüfungsausschuss vorlegen. Der Prüfungsausschuss wählt einen Entwurf aus.
(6) Der Prüfling soll nach dem ausgewählten Entwurf das Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstückes geführt.
(7) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes, die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und das auftragsbezogene Fachgespräch 100 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen
- 1.
- Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu entwickeln,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 3.
- Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung und Formgebung manuell und digital anzufertigen,
- 4.
- Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werkstücken anzuwenden,
- 5.
- Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen und
- 6.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Technologie und Arbeitsplanung
- 1.
- technische Zeichnungen und Begleitunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen und Arbeitsschritte festzulegen,
- 3.
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
- 4.
- den Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen im Hinblick auf deren Aufbau und Funktion für manuelle und maschinelle Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,
- 5.
- Berechnungen für die Herstellung von Werkstücken sowie Berechnungen hinsichtlich des Material- und Zeitbedarfs und der Kosten durchzuführen,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 7.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- 1.
Fertigungsauftrag mit 20 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 40 Prozent, - 3.
Skizzen, Entwürfe und technische
Zeichnungen mit15 Prozent, - 4.
Technologie und Arbeitsplanung mit 15 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1007) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1340 - 1348)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 4 | |
| 2 | Manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 6 | |
| 7 | |||
| ||||
| 3 | Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 4 | |
| 5 | |||
| 4 | Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 6 | |
| 10 | |||
| 5 | Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 26 | |
| 6 | Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 10 | |
| 7 | Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 14 | |
| 8 | Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 6 | |
| 9 | Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 6 |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 10 | |
| ||||
| 2 | Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 28 | |
| 3 | Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 6 | |
| 4 | Herstellen von Spezialwerkzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 8 |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 34 | |
| 2 | Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 18 | |
|
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| 8 | |
| 2 | Gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| 20 | |
| 3 | Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
| 8 | |
| 4 | Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
| 16 |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
| |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
| |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung |
| |||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|