§ 10 Met/GlockAusbV
Gesellenprüfung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin Fachrichtung Metallgußtechnik
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(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Für das Prüfungsstück kommt insbesondere das Herstellen eines Gußstückes mit Losteilen und mindestens einem Kern in Betracht.
- 2.
- Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere das Anfertigen einer zweiteiligen Form für das Sandgußverfahren mit einem Kern in Betracht.
- 1.
- im Prüfungsbereich Technologie:
- a)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- b)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- c)
- Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,
- d)
- Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:
- a)
- Flächen- und Volumenberechnung,
- b)
- Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
- c)
- Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
- d)
- Anwendung von technischen Unterlagen,
- e)
- Bewertung der Arbeitsergebnisse;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung mit 30 und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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