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Gesetze/ MessEG /Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt/Unterabschnitt 4 – Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

§ 29 MessEG

Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28

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§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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