§ 64 MsbG
Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
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Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.
Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.