§ 59 MsbG
Weitere Datenerhebung
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Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58 hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten erhoben werden.
Suchhilfen: Messdaten erheben, intelligentes Messsystem Daten, zusätzliche Messdatenerhebung, Messwerte ohne personenbezogene Daten, Erweiterte Messdatenerfassung, Messsystem Daten sammeln, Datenerhebung Messgeräte, Messdaten ohne Personenbezogene Daten, heben