§ 49 MsbG
Verarbeitung personenbezogener Daten
↗ Links
(1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen verarbeitet werden (berechtigte Stellen). Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.
- 1.
- Messstellenbetreiber,
- 2.
- Netzbetreiber,
- 3.
- Bilanzkoordinatoren,
- 4.
- Bilanzkreisverantwortliche,
- 5.
- Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
- 6.
- Energielieferanten,
- 7.
- Aggregationsverantwortliche,
- 8.
- Messwertweiterverarbeiter sowie
- 9.
- jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt.
(3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen.
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen.
(5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.
Suchhilfen: Messdaten verarbeiten, Einwilligung Messdaten, Datenweitergabe Energieversorger, Zugang zu Tarifen ohne Daten, Auftragsverarbeiter Messdaten, Personenbezogene Daten Messstellen, Rechte bei Messdatenverarbeitung, Datenverarbeitung Messsysteme, arbeiten, willigung