§ 44 MsbG

Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit

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Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Grundzuständigkeit übergehen, Übertragungsverfahren scheitert, Angebot fehlt Messstelle, Messstellen‑Übergabe fehlgeschlagen, Zuständigkeit bei fehlendem Angebot, Grundzuständigkeit an Ersatzbetreiber, Übergabe der Messstellen‑Zuständigkeit, gehen, tragungsverfahren