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Gesetze/ MedCanG /Kapitel 7 – Einziehung und Führungsaufsicht

§ 29 MedCanG

Führungsaufsicht

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In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.

↗ Diese Vorschrift anderswo
  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

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