§ 29 MedCanG
Führungsaufsicht
In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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