§ 7 MeAnlG – Anspruch auf Verzicht

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Der Grundstückseigentümer kann vom Eigentümer der Anlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 eingetragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht mehr genutzt worden, so ist zu vermuten, daß auch in Zukunft ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht stattfinden wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MeAnlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026