§ 4 MeAnlG – Haftung des Erwerbers

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Der Erwerber der Anlage ist dem Grundstückseigentümer gegenüber nicht zur Beseitigung derjenigen Beeinträchtigungen des Grundstücks aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verpflichtet, die vor dem Übergang der Gefahr auf den Erwerber eingetreten sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MeAnlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026