§ 17 MeAnlG

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

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(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.

Suchhilfen: Anspruch während Flurbereinigung, Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz, Eingriff durch Landwirtschaftsanpassung, Mitgliedschaft Wasser‑Boden‑Verband, Rechtsfolgen Wasser‑Boden‑Verbände, Anspruchsunterbrechung durch Neuordnung, fahren, spruchsunterbrechung