§ 40 MBPolVDVDV
Bestehen der praktischen Prüfung
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
Bestehen der praktischen Prüfung
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.