§ 36 MBPolVDVDV

Bestehen der schriftlichen Prüfung

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Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

Suchhilfen: Prüfungsklausur bestehen, stehen