§ 29 MbBO

Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

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Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.

Suchhilfen: Betriebsanlagen betreten, Fahrzeug benutzen, Zutritt Betrieb, Betretungsrecht erhalten, Zugang zu Betriebsgebäuden, Betriebsstätte betreten, Fahrzeugzugang, Nutzung von Betriebseinrichtungen, triebsanlagen, treten, nutzen, halten, triebsgebäuden, triebseinrichtungen