§ 14 MbBO
Lichtraum
Der in der Anlage dargestellte Lichtraum ist freizuhalten. Dies gilt nicht für betriebsnotwendige Einrichtungen außerhalb des Teils des Lichtraums, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung beanspruchen kann. In diesen Teil des Lichtraums dürfen Gegenstände nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen oder des Fahrwegs hineinragen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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