§ 14 MB-APrV
Prüfungsunterlagen
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Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Suchhilfen: Einsicht Prüfungsergebnisse, Prüfungsprotokoll aufbewahren, Antrag Prüfungsunterlagen, Prüfungsdokumente anfordern, bewahren