§ 5 MaschinenDG
Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine
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Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
Suchhilfen: Maschine nicht konform melden, Produktkonformität melden, Unvollständige Maschine melden, Nichtkonforme Maschine melden, Produkt nicht konform melden, Unvollständiges Gerät melden