§ 10 MaschinenDG
Strafvorschriften
📖
↗ Links
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Fußnoten
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
Suchhilfen: Gefährdung durch Maschine, Vorsätzliche Handlung an Maschine, Maschinenstrafe, Wiederholte Gefährdung, Gefährdung von Leben und Gesundheit, Strafvorschrift Maschinengesetz