§ 4 MaSanV
Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen
📖
↗ Links
Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt.
Suchhilfen: Konzernsanierung, Gruppenunternehmen einbeziehen, Zweigstelle einbinden, Sanierungsplan Gruppe, Sanierungsplan für Tochtergesellschaften, Unternehmensgruppe sanieren, beziehen, binden