§ 4 MaSanV

Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen

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Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt.

Suchhilfen: Konzernsanierung, Gruppenunternehmen einbeziehen, Zweigstelle einbinden, Sanierungsplan Gruppe, Sanierungsplan für Tochtergesellschaften, Unternehmensgruppe sanieren, beziehen, binden