§ 5c MarktOWMeldV
Meldepflichten bestimmter Hersteller von Nahrungsmitteln
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(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes haben jeweils die dort genannten Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.
- 1.
- Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
- 2.
- Hersteller von Fertiggerichten,
- 3.
- Hersteller von Süßwaren,
- 4.
- Hersteller von Speiseeis,
- 5.
- Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken.
- 1.
- Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
- 2.
- Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza.
(4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden.
- 1.
- Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
- 2.
- Hersteller von Fertiggerichten,
- 3.
- Hersteller von Speiseeis,
- 4.
- Hersteller von Schmelzkäse.
- 1.
- Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,
- 2.
- Hersteller von Fertiggerichten einschließlich gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza,
- 3.
- Hersteller von Schmelzkäse.
(7) Hersteller von Fertiggerichten haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für Hackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein, ganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrustfilets zu melden. Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.
(8) Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung. Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. Bei Meldungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(9) Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden. Absatz 8 gilt entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 5c Abs. 2 bis 7: Zur Geltung vgl. Art. 2 Abs. 2 V v. 16.11.2020 I 2431 +++)
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