§ 145a MarkenG

Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

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In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

Suchhilfen: Kennzeichnung entfernen, Gegenstände vernichten, Bußgeldverfahren Markenverstoß, Unrechtmäßige Markenkennzeichnung, Verwaltungsbehörde Anordnung, Markenrechtsverletzung beseitigen, Kennzeichenlöschung im Verfahren, Vernichtung von Markenprodukten, fernen, nichten, ordnung, seitigen, fahren, nichtung