§ 113 MarkenG

Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

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(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

Suchhilfen: Marke eintragen lassen verweigert, absolute Schutzhindernisse Marke, Markenschutz verweigern, Markenanmeldung Ablehnung Gründe, Marke nicht schutzfähig, Marke wegen Allgemeingebrauch abgelehnt, tragen, lehnung