§ 18 MalerLackAusbV
Inhalt des Teiles 2
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Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf
- 1.
- die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Suchhilfen: Gesellenprüfung Maler‑Lackierer, Lehrstoff für Gesellenprüfung, Prüfungsanforderungen Teil 2