§ 26 MADVDV
Laufbahnprüfung
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(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- einer schriftlichen Sprachprüfung,
- 2.
- einer mündlichen Sprachprüfung,
- 3.
- einer schriftlichen Fachprüfung und
- 4.
- einer mündlichen Fachprüfung.
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