§ 46 MADG
Unabhängige Datenschutzkontrolle
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(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Militärischen Abschirmdienst die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
- 1.
- Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, und
- 2.
- jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach § 2 dient. § 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
Suchhilfen: Bundesbeauftragter Datenschutz Einsicht, Zugang zu Diensträumen für Datenschutz, Einblick in gespeicherte Daten MADG, G‑10‑Kommission Datenschutzausnahme