§ 41 MADG
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
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(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
- 2.
- zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40.
Suchhilfen: Daten aus öffentlichen Quellen, systematisch erhobene Daten Ausnahmen, Datenweitergabe zu Aufgaben, nahmen, gaben