§ 18 MADG

Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs

📖

Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.

Suchhilfen: Briefpostüberwachung, Postverkehrskontrolle, Abhörgenehmigung, Datenabfrage Telekommunikation, Postdurchsuchung, Überwachung personenbezogener Daten, Telekommunikationsdatenerfassung, hörgenehmigung, wachung