§ 3 MaßstG

Sicherung des Eigenbehalts

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Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länderdurchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt verbleiben.

Suchhilfen: Eigenbehalt sichern, Finanzausgleich Landesmittel, Überdurchschnittliche Einnahmen, Unterdurchschnittliche Einnahmen, Haushaltsausgleich Vorjahr, Landesfinanzen Eigenanteil, Einnahmenvergleich Durchschnitt, nahmen