§ 3 MaßstG
Sicherung des Eigenbehalts
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Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länderdurchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt verbleiben.
Suchhilfen: Eigenbehalt sichern, Finanzausgleich Landesmittel, Überdurchschnittliche Einnahmen, Unterdurchschnittliche Einnahmen, Haushaltsausgleich Vorjahr, Landesfinanzen Eigenanteil, Einnahmenvergleich Durchschnitt, nahmen